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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Für
Fahrschulen
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Ziffer 6
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Entgelte bei Vertragskündigung
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Ziffer
1
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Wird
der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch
auf das Entgelt
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Bestandteil
der Ausbildung
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für
die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.
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Die
Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
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Kündigt
die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch
ein vertragswidriges
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Verhalten
der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5) steht der
Fahrschule folgendes Entgelt zu.
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Schriftlicher
Ausbildungsvertrag
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a)
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1/5
des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit
Der Fahrschule,
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Sie
erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages
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aber
vor Beginn der Ausbildung erfolgt.
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b)
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2/5
des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen
Ausbildung , aber vor der
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Rechtliche
Grundlagen der Ausbildung
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Absolvierung
eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen
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Der
Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen
Bestimmungen der auf ihnen beruhenden
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Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt.
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Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen
gelten die
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c)
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3/5
des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem
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nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.
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Abschluss
von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen
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Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt.
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Beendigung
der Ausbildung
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d)
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4/5
des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von
zwei Dritteln der für die
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Die
Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, i, jedem
Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des
Ausbildungsvertrages.
Wird
das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für
die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der
Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten
Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages
ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung
hinzuweisen.
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beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt,
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aber
vor deren Abschluss.
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e)
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Der
volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der
theoretischen Ausbildung
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erfolgt.
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Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder
ein Schaden in der jeweiligen
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Höhe
nicht angefallen oder nur geringer ausgefallen ist. Kündigt die
Fahrschule ohne Grund oder der
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Fahrschüler,
weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst wurde,
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Eignungsmängel des Fahrschülers
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steht
der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
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Stellt
sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der
Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen
Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so
ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.
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Ziffer
7
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Einhaltung vereinbarter Termine
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Fahrschule,
Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte
Fahrstunden pünktlich
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Ziffer 2
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beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich In der Fahrschule.
Wird auf Wunsch des
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Entgelte, Preisaushang
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Fahrschülers
davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz
berechnet. Hat
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Die
im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch
Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.
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der
Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten
oder unterbricht er den praktischen
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Unterricht,
so ist die ausgefallenen Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
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Ziffer 3
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Wartezeiten bei Verspätungen
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Grundbetrag und Leistungen
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3/5
des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines
Drittels, aber vor dem
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a)
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Mit
dem Grundbetrag werden abgegolten:
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Verspätet
sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht
der Fahrschüler nicht
länger zu warten,
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Die
allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des
theoretischen
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Hat
der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten,
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Unterrichtes
und erforderliche Vorprüfung bis zur ersten theoretischen Prüfung.
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so
geht die ausgefallenen Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet
er sich um mehr als 15 Minuten,
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Für
die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen
Prüfung ist
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braucht
der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte
Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen
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die
Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag
vereinbarten
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(Ziffer
3b Absatz 3)
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Teilgrundbetrag
zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der
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jeweiligen
Klasse:
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Ausfallentschädigung
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Die
Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nichtbestandener praktischer
Prüfung ist
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Die
Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene
Ausbildungszeit beträgt auch in
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unzulässig.
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diesem
Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten,
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ein
Schaden sei nicht oder in wesendlich geringerer Höhe entstanden
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Entgelt für Fahrstunden und
Leistungen
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b)
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Mit
Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten.
Die
Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen
Unterrichts.
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Ziffer 8
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Ausschluss
vom Unterricht.
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Der
Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
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a)
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Wenn
er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln
steht.
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Absage
von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
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b)
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Wenn
anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.
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Kann
der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist
die Fahrschule unverzüglich zu
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verständigen.
Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin
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Ausfallentschädigung
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abgesagt,
ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene
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Der
Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung
3/4 des Fahrstundenentgelts
zu
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Fahrstunden
in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der
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entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden
sei nicht oder in
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Nachweis
vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesendlich geringerer Höhe
entstanden.
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wesendlich
geringerer Höhe entstanden.
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Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
und Leistungen
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Ziffer 9
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c)
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Mit
dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
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Behandlung
von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
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Die
theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich
der Prüfungsfahrt. Bei
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Der
Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen
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Wiederholungsprüfungen
wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
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Anschauungsmaterials
verpflichtet.
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Ziffer
4
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Ziffer 10
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Zahlungsbedingungen
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Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
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Soweit
nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss
des Ausbildungsvertrages, das
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Ausbildungsfahrzeuge
dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb
gesetzt werden.
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Entgelt
für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen mit
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Zuwiderhandlungen
können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
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eventuell
verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage
vor der Prüfung fällig.
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Besondere Pflichten des Fahrschülers
bei der Kraftradausbildung
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Leistungsverweigerung bei
Nichtausgleich der Forderungen
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Geht
bei der Kraftradausbildung oder –Prüfung die Verbindung zwischen
Fahrschüler und Fahrlehrer
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Wird
das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule
die Fortsetzung der Ausbildung sowie
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verloren,
so muss der Fahrschüler
unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten,
den Motor abstellen und auf
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Anmeldung
für die Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
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den
Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er
die
Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des
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Fahrzeuges
hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte
Benutzung zu sichern.
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Entgeltentrichtung
bei Fortsetzung der Ausbildung
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Das
Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische
Ausbildung( Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
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Ziffer 11
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derselben
zu entrichten.
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Abschluss
der Ausbildung
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Die
Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt
ist, dass der Fahrschüler die
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Ziffer 5
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nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges
besitzt (§ 16 FahrlG.). Deshalb
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Kündigung des Vertrages
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entscheidet
der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss
der Ausbildung
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Der
Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der
Fahrschule nur in nachstehend genannten
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(§
6 FahrschAusb0).
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Fällen
gekündigt werden:
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Wenn der Fahrschüler:
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Anmeldung zur Prüfung
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a)
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Trotz
Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen
seit Vertragsabschluss mit der
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Die
Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des
Fahrschülers; sie ist für beide T
eile
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Ausbildung
beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund
unterbricht
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verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüftermin, ist er zur
Bezahlung des Entgelts für die
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b)
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Den
theoretischen Unterricht oder den praktischen Teil der
Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
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Vorstellung
zur Prüfung und vorauslagter oder anfallender Gebühren
verpflichtet.
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Wiederholung
nicht bestanden hat.
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c)
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Wiederholt
oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers
verstößt.
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Ziffer
12
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Gerichtsstand
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Schriftliche Kündigung
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Hat
der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluss
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Eine
Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich erfolgt.
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seinen
Wo0hnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist
der gewöhnliche
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Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule Gerichtsstand
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Diese
Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarung
der Empfehlung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1.
Januar 2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetzt
sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung
zu verlangen. Wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt.
Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung
darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck
angewendet werden.
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Bonn,
26. November 2003
B2
– 80410 =c – 73/ 03
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Bundeskartellamt
2.
Beschlussabteilung Reh
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