Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Fahrschulen

Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Ziffer 1

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt

Bestandteil der Ausbildung

für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung.

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges

 

Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5) steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

a)

1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit Der Fahrschule,

Sie erfolgt auf Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages

 

aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt.

 

b)

2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung , aber vor der

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

 

Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der auf ihnen beruhenden

 

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.

Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im übrigen gelten die

c)

3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem

nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

 

Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen

 

 

Mindestunterrichtseinheiten erfolgt.

Beendigung der Ausbildung

d)

4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, i, jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

 

beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,

 

aber vor deren Abschluss.

e)

Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung

 

erfolgt.

Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen

Höhe nicht angefallen oder nur geringer ausgefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der

Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde,

Eignungsmängel des Fahrschülers

steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

 

Ziffer 7

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich

Ziffer 2

beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich In der Fahrschule. Wird auf Wunsch des

Entgelte, Preisaushang

Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen

Unterricht, so ist die ausgefallenen Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

 

 

Ziffer 3

Wartezeiten bei Verspätungen

Grundbetrag und Leistungen

3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem

a)

Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht  der Fahrschüler nicht länger zu warten,

Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten,

Unterrichtes und erforderliche Vorprüfung bis zur ersten theoretischen Prüfung.

so geht die ausgefallenen Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten,

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist

braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen

die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten

(Ziffer 3b Absatz 3)

Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der

 

jeweiligen Klasse:

Ausfallentschädigung

Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nichtbestandener praktischer Prüfung ist

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in

unzulässig.

diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,

 

ein Schaden sei nicht oder in wesendlich geringerer Höhe entstanden

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

 

b)

Mit Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten.

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Unterrichts.

Ziffer 8

Ausschluss vom Unterricht.

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

 

a)

Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist

b)

Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu

 

verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin

Ausfallentschädigung

abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung 3/4 des Fahrstundenentgelts zu

Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgelts zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der

entrichten.  Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in

Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesendlich geringerer Höhe entstanden.

wesendlich geringerer Höhe entstanden.

 

 

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

Ziffer 9

c)

Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen

Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

 

Ziffer 4

Ziffer 10

Zahlungsbedingungen

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.

Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit

Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.

eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

 

 

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Geht bei der Kraftradausbildung oder –Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie

verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf

Anmeldung für die Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des

 

Fahrzeuges hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

 

Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung( Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn

Ziffer 11

derselben zu entrichten.

Abschluss der Ausbildung

 

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die

Ziffer 5

nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG.). Deshalb

Kündigung des Vertrages

entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in nachstehend genannten

(§ 6 FahrschAusb0).

Fällen gekündigt werden:

 

Wenn der Fahrschüler:

Anmeldung zur Prüfung

a)

Trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide T eile

 

Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht

verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüftermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die

b)

Den theoretischen Unterricht oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger

Vorstellung  zur Prüfung und vorauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

 

Wiederholung nicht bestanden hat.

 

c)

Wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Ziffer 12

 

 

Gerichtsstand

Schriftliche Kündigung

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

seinen Wo0hnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche

 

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand

 

Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarung der Empfehlung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Die Befugnis, nach diesem Gesetzt sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen. Wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.

Bonn, 26. November 2003

B2 – 80410 =c – 73/ 03

Bundeskartellamt

2. Beschlussabteilung Reh

zurück zum Anmeldeformular