| Info zur Umstellung des EU-Führerscheins. |
| Mit Wirkung vom 01.01.1999 wurde das Fahrerlaubnisrecht durch |
|
| grundlegend geändert. |
| Wesentliche Neuerungen sind: |
|
| Klasse A |
| Krafträder mit oder ohne Beiwagen |
| Klasse A 1 |
| Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder). Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h. |
| Klasse B |
| Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg) |
| Klasse C |
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse) |
| Klasse C 1 |
| Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
| Klasse D |
| Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse) |
| Klasse D 1 |
| Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse). |
| Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E |
| Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. |
| Klasse M |
| Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. |
| Klasse T |
| Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
| Klasse L |
| Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
|
![]() |
![]() |
| Vorderseite: |
| 1. | Name |
| 2. | Vorname |
| 3. | Geburtsdatum und -ort |
| 4a. | Ausstellungsdatum der Karte |
| 4b. | Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet |
| 4c. | Name der Ausstellungsbehörde |
| 5. | Nummer des Führerscheins |
| 6. | Lichtbild des Inhabers |
| 7. | Unterschrift des Inhabers |
| 8. | Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen |
| 9. | Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden |
| Rückseite: |
| 9. | Sämtliche Fahrerlaubnisklassen |
| 10. | Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. |
| 11. | Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen |
| 12. | Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form |
| 13. | Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland |
| 14. | Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10) |
|
|
a) Besitzstand |
| Für Personen, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben haben, bleibt
grundsätzlich alles beim Alten. Ihre Fahrerlaubnis ist weiterhin im bisherigen Umfang gültig. Allerdings sind für einige Fahrerlaubnisinhaber ärztliche Wiederholungsuntersuchungen vorgeschrieben sofern |
|
|
b) Umtausch |
|
Beim Umtausch werden die neuen Klassen erteilt, die der bisherigen Berechtigung entsprechen. |
|
Die folgende Tabelle gibt die wichtigsten Bestimmungen bei der Umstellung wieder: |
| Klassen alt | Klassen neu | |
|---|---|---|
| StVZO/D | StVZO/DDR | |
| 1 | A | A, A 1, L, M |
| 1 a | A beschränkt auf Krafträder bis 25 kW und einem Verhältnis
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg A 1, L, M |
|
| 1 b | A 1, L, M | |
| 2 | C E | C, C E, C 1, C 1 E, B, B E,L, M, T |
| 3 | B, BE | C 1, C 1 E, B, B E, L, M; auf Antrag C E mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge |
| 4 | M | L, M |
| 5 | T | L |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung in KOM (unbeschränkt) |
D | D, D E, D 1, D 1 E |
| Fahrerlaubnis zur Fahrgast- beförderung beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze |
D beschränkt auf KOM bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht und/oder 24 Plätze, D 1 |
|
| c) Umtauschverfahren |
| Die Führerscheine werden auf Ihren Antrag hin umgetauscht. Um Ihnen die Fahrten zur Abgabe des Antrages und zur Abholung des Führerscheines zu ersparen, haben wir mit den Gemeinden und Städten des Ortenaukreises folgende Regelung getroffen: |
|
|
|
| Die Kosten für die Umstellung belaufen sich auf 24,-- EUR. |
| Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis – Verordnung) |
| Ab dem 01.01.99 ändern sich für einige Gruppen von Führerscheininhabern die Voraussetzungen bzw. es müssen einige Neuerungen beachtet werden. Hier die wichtigsten Neuerungen in Kürze. |
| Umtausch des Führerschein Klasse 3 |
| Für Autofahrer mit Führerschein der Klasse 3 hält die neue EU - Führerscheinregelung ein Bonbon bereit. Das neue Fahrerlaubnisrecht räumt dieser Kraftfahrergruppe die Möglichkeit ein, den bisherigen Führerschein der Klasse 3 in einen EU – Schein der Klasse C 1 E umzutauschen. Damit ist es gestattet, auch drei – und vierachsige LKW- Züge bis maximal 12 Tonnen zu fahren. Neu daran ist, dass nun auch mehrachsige Anhänger bewegt werden dürfen. Dies war bislang mit dem Führerschein der Klasse 3 nicht erlaubt. Das Zugfahrzeug darf in solchen Kombinationen die zulässige Gesamtmasse von 7,5 nicht überschreiten. Wer über Klasse 3 auch Züge bis 18,75 Tonnen weiterhin führen will, muss dies gesondert bei der Führerscheinstelle beantragen. |
| Eignungstest erforderlich |
|
Der Umtausch von Klasse 3 in Klasse C E "beschränkt" setzt
einen medizinischen Eignungstest und eine augenärztliche Untersuchung
voraus, die alle fünf Jahre wiederholt werden müssen. Auch können die
Behörden einen Nachweis über die Fahrpraxis auf solchen Fahrzeugen
verlangen.
Inhaber der Klasse 3, die diesen Umtausch nicht in Anspruch nehmen, erhalten künftig die Fahrerlaubnis der Klassen A1, M, L, B, BE und C1E. Sie berechtigten unter anderem zum Fahren von LKW bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse mit mehrachsigen Anhänger. |
| DDR-Führerschein Klasse B entspricht Klasse 3 |
| Auch wer noch einen Führerschein aus DDR- Zeiten besitzt, kann von den neuen Bestimmungen profitieren. Die DDR-Führerscheine der Klasse B sind laut Einigungsvertrag der Klasse 3 der Bundesrepublik gleichzusetzen. Aus einem Führerschein der Klasse B wird also zusätzlich eine Klasse C1E. |
| Empfehlung für Caravanfahrer "Führerschein umtauschen" |
|
Autofahrer, die im europäischen Ausland häufig mit einem großen
Caravan oder einem LKW bis 7,5 Tonnen unterwegs sind,
sollten ihren alten Führerschein vorsorglich gegen einen neuen EU - Führerschein
umtauschen. Die betreffenden Autofahrer können so möglichen
Schwierigkeiten bei Polizeikontrollen im Ausland aus dem Wege gehen.
Hintergrund ist die neue Regelung, wonach für das Mitführen eines Anhängers
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm ein
besonderer Anhängerführerschein erforderlich ist.
Eine Ausnahme gibt es jedoch beim PKW- Führerschein der künftigen Klasse B. Eine Fahrerlaubnis dieser Klasse genügt auch künftig für PKW mit einem Anhänger über 750 Kilogramm zulässige Gesamtmasse. Allerdings darf die Kombination die zulässige Gesamtmasse von 3.500 Kilogramm nicht übersteigen, außerdem darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht höher sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs. |
| Ärztliche Untersuchung für LKWfahrer |
|
Fahrer über 50 Jahre müssen sich nach Einführung des neuen EU- Führerscheins
alle fünf Jahre einem ärztlichen Eignungstest sowie der Kontrolle des
Sehvermögens unterziehen. Inhaber der Klasse 2, die bis zum 31.12.1999 älter
als 50 Jahre sind, müssen bis zum 31.12.2000 zur Untersuchung.
Verläuft sie positiv, wird der Führerschein bis 01.01.2001 auf die Klasse CE umgestellt. Anschließend ist diese Prozedur alle fünf Jahre erforderlich, um die Fahrerlaubnis zu verlängern. Wer nach dem 31.12.1999 das 50. Lebensjahr vollendet, muss zum Geburtstag ebenfalls zum Gesundheits- und Augenscheck, danach wieder in fünf Jahren. Diese Regelung gilt auch für Fahrer der jetzigen Klasse 3, die Züge über 12 Tonnen bewegen. Die medizinische Untersuchung kann beim Hausarzt (nur unter 50 Jahren), Amtsarzt, Betriebsarzt, oder einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durchgeführt werden. |
| top |